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"Wer aufhört, besser zu werden, hat aufgehört, gut zu sein.“

- Philip Rosenthal

Erklärung zur Grundsteuer 2022 – Wir unterstützen Sie!

Mit dem Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer – basierend auf Grundbesitzwerten von 1964 in den alten Bundesländern und von 1935 in den neuen Bundesländern – für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde zu einer Änderung der entsprechenden Regelungen verpflichtet.

Der Bundesrat hat bereits Mitte Oktober 2019 den gesetzlichen Änderungen zur Neuausrichtung der Grundsteuer zugestimmt. Im Zuge der Änderung der Grundsteuer wurde über eine Änderung des Grundgesetzes den Bundesländern das Recht eingeräumt, eigene gesetzliche Regelungen zur Grundsteuer zu verabschieden. Davon haben Hessen, Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachsen Gebrauch gemacht und sog. Flächen- oder Bodenwertmodelle entwickelt (die aber auch alle jeweils voneinander abweichen). Die übrigen Bundesländer sind weitestgehend dem sog. Bundesmodell gefolgt, welche die Grundstücksfläche, die Gebäudeart, das Baujahr, Bodenrichtwerte und statistische Nettokaltmieten als Bemessungsgrundlage heranzieht. In Abhängigkeit von der Art des Grundstückes sind entweder Ertragswert- oder Sachwertverfahren anzuwenden.

Als Folge dieser Neuregelungen müssen im ersten Schritt nunmehr für alle ca. 36 Millionen Grundstücke in Deutschland die neuen Bemessungsgrundlagen festgestellt werden.

Dazu muss jeder Grundstückseigentümer / jeder Grundstückseigentümerin / jede Eigentümergemeinschaft die Daten für alle im Eigentum befindlichen Grundstücke ab dem 01.07.2022 bis spätestens 31.10.2022 ausschließlich elektronisch in Form von Feststellungserklärungen an die Finanzbehörden übermitteln.

Die Finanzbehörden werden dann – abhängig von dem im jeweiligen Bundesland geltenden Grundsteuergesetz – die sog. Grundsteuerwerte für jedes Grundstück ermitteln und durch einen Grundsteuerwertbescheid feststellen. Auf dieser Basis berechnen die Finanzbehörden bis spätestens 31.12.2024 den sog. Grundsteuermessbetrag und stellen einen Grundsteuermessbescheid aus. Auf Basis der Grundsteuermessbeträge werden die Kommunen dann ab dem 01.01.2025 die neue Grundsteuer erheben.

Für Sie als Grundstückseigentümer wird es also zukünftig wesentlich komplizierter und aufwendiger, sich im Wirrwarr der gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer und den damit verbundenen Erklärungspflichten zurechtzufinden.

|S|B|C| Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer unterstützt Sie dabei professionell.

Auf Wunsch erstellen wir Ihre Feststellungserklärungen für alle Ihre Grundstücke.
Gerne können Sie uns aber auch per E-Mail an grundsteuer@s-b-c.com oder telefonisch in unserer Kanzlei in Darmstadt und Bad Homburg erreichen.

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